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   BGH, 02.12.1983 - 3 StR 326/83   

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https://dejure.org/1983,15607
BGH, 02.12.1983 - 3 StR 326/83 (https://dejure.org/1983,15607)
BGH, Entscheidung vom 02.12.1983 - 3 StR 326/83 (https://dejure.org/1983,15607)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1983 - 3 StR 326/83 (https://dejure.org/1983,15607)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verbot der Doppelverwertung im Rahmen der Strafmilderung - Schwere Beleidigung eines Betrunkenen gegenüber einem Angetrunkenen - Schwere Beleidigung unter Einfluss von Alkohol im Jugendstrafrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.03.1976 - 2 StR 101/76

    Strafbarkeit wegen Mordes - Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 02.12.1983 - 3 StR 326/83
    Da für die eigentliche Strafzumessung eine Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit erforderlich ist, ist es nicht angängig, wesentliche mit dem jeweiligen Milderungsgrund zusammenhängende Umstände bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des gemilderten Strafrahmens unberücksichtigt zu lassen (vgl. dazu insbesondere BGHSt 26, 311/312; BGH Strafverteidiger 1982, 522 und 1983, 60).
  • BGH, 22.09.1981 - 1 StR 508/81

    Revisionsgrund der Nichteinhaltung der für den Ausschluss der Öffentlichkeit

    Auszug aus BGH, 02.12.1983 - 3 StR 326/83
    Zutreffend hat es auch die Beleidigung durch das Opfer nach objektiven Gesichtspunkten gewürdigt (BGH NStZ 1982, 27; BGH bei Holtz MDR 1981, 631).
  • BGH, 01.07.1982 - 3 StR 190/82

    Ausschluss der Prüfung, ob ein minderschwerer Fall des Totschlags vorliegt, bei

    Auszug aus BGH, 02.12.1983 - 3 StR 326/83
    Zutreffend hat das Landgericht § 213 StGB als gesetzliche Bewertung des Tatunrechts im allgemeinen Strafrecht auch bei der Anwendung des Jugendstrafrechts geprüft (vgl. BGH MDR bei Holtz 1982, 104; BGH NStZ 1982, 466).
  • BGH, 04.08.1982 - 2 StR 393/82

    Strafzumessung - Minderschwerer Fall - Milderungsgründe - Doppelverwertung -

    Auszug aus BGH, 02.12.1983 - 3 StR 326/83
    Da für die eigentliche Strafzumessung eine Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit erforderlich ist, ist es nicht angängig, wesentliche mit dem jeweiligen Milderungsgrund zusammenhängende Umstände bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des gemilderten Strafrahmens unberücksichtigt zu lassen (vgl. dazu insbesondere BGHSt 26, 311/312; BGH Strafverteidiger 1982, 522 und 1983, 60).
  • BGH, 03.12.1985 - 1 StR 555/85

    Feststellung eines minder schweren Falles der Vergewaltigung nach

    1 St 308/83|BGH; 27.01.1984; 2 StR 820/83|BGH; 20.12.1983; 1 StR 848/83">1984, 254; 1982, 338; BGH, Beschl. vom 2. September 1981 - 3 StR 317/81 - bei Holtz MDR 1982, 104; BGH, Beschl. vom 24. Juli 1985 - 2 StR 344/85;Beschl. vom 2. Dezember 1983 - 3 StR 326/83;Beschl. vom 8. Juli 1983 - 3 StR 215/83;Urt. vom 21. April 1983 - 4 StR 99/83;Beschl. vom 19. Oktober 1982 - 3 StR 351/82;Beschl. vom 15. April 1982 - 4 StR 137/82).
  • BGH, 10.09.1985 - 2 StR 419/85

    Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Hat der Tatrichter den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (BGH NStZ 1985, 164; BGH, Urteil vom 18. November 1983 - 2 StR 549/83 - und Beschluß vom 2. Dezember 1983 - 3 StR 326/83).
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